Als Privatperson spenden
Spenden und Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte und gemeinnützige Vereine können in einer Höhe von bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte (= steuerpflichtiger Teil der gesamten Einkünfte in der Steuererklärung) sofort steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Wird mehr gespendet, kann der Restbetrag auf das Folgejahr oder später vorgetragen werden.
Als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft spenden (GbR, OHG, KG oder GmbH & Co. KG)
Spenden sind bei Unternehmen Betriebsausgaben. Steuerlich werden sie aber wieder zum Gewinn hinzugerechnet, sodass sie vorab keine Auswirkung haben.
Jedoch werden die Spenden für die Ertragsteuer dem Unternehmer bzw. den Gesellschaftern zugeordnet, die diese dann bei ihrer Einkommensteuer geltend machen können. Hier gelten die gleichen Höchstgrenzen wie bei den Privatpersonen.
Zusätzlich kann der Einzelunternehmer bzw. die Personengesellschaft die Spende bei der Gewerbesteuer geltend machen. Die Spende mindert also nicht nur die Einkommensteuer, sondern auch die Gewerbesteuer. Hier gilt die gleiche Höchstgrenze mit 20 Prozent des Einkommens oder aber 4 Promille der Summe aus den gesamten Umsätzen und der Gehälter.
Als Kapitalgesellschaft spenden (GmbH oder AG)
Auch hier werden die Spenden zwar als Ausgaben in der Buchhaltung behandelt, jedoch für die Steuer wieder zugerechnet.
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer (Einkommensteuer der Kapitalgesellschaften) können die Spenden dann aber wieder steuerlich geltend gemacht werden und mindern die Steuer. Hier gelten auch wieder die 20 Prozent bzw. 4 Promillegrenze.